Multicopter als Drogentransport verwendet
Das Drohnen nicht nur für spektakuläre Filmaufnahmen aus der Luft oder zum Transport von Medikamenten genutzt werden, dürfte mittlerweile klar sein. Vor einem Londoner Gefängnis wurde jetzt ein Kurier der etwas anderen Art endeckt. Dort lauerte ein Mann, der Mitarbeiter der britischen Polizei durch sein ungewöhnliches Verhalten auffiel. Wie später bekannt wurde, schmuggelte der Mann nicht nur Handys sondern auch Drogen in das Gefängnis.
Dazu befestigte der Drogenkurier einen Beutel an die Drohne, in dem die Schmuggelware untergebracht war und beförderte diese mit dem Multicopter über die nicht allzu hohe und wahrscheinlich nicht ganz so streng abgesicherte Mauer des Gefängnisses.
Als der Schmuggler von den Beamten entdeckt wurde, konnte er fliehen. Er ließ aber den Multicopter mit dem daran befestigte Beutel inklusive Inhalt zurück. Gefasst wurde der Schmuggler von der Polizei dennoch. Wie die Beamten mitteilten, war einige Zeit vorher schon eine abgestürzte Drohne auf dem Gelände des Gefängnisses gefunden worden.
Kein Einzelfall
Auch in Deutschland sind solche Fälle nicht ungewöhnlich und kein Einzelfall. Im Dezember 2014 haben unbekannte in Hamburg mit einer Drohne versucht, Schmuggelware in ein Hamburger Gefängnis zu schmuggeln. in diesem Paket befanden sich Marihuana, ein iPhone und ein USB-Stick mit unterhaltsamen Filmen. Die Drohne stürzte jedoch auf das Dach des Hamburger Gefängnisses.
Der Schmuggel von Drogen in Gefängnisse nimmt in Deutschland eine neue Dimension an. Der Hightech-Drogentransport ist für viele Beamten neu und kein klassischer Schmuggelweg. Die aktuellen Sicherheitssysteme in deutschen Gefängnissen sind nicht ausreichend darauf ausgelegt, unbemannte Flugobjekte aufzuspüren bzw. sie am Überflug zu hindern.
Unbemannte Luftfahrtsysteme (z.B. Drohnen oder Multicopter) dürfen nicht über Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Industrieanlagen, Kraftwerken und Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung geflogen werden. Dies gilt soweit diese Stellen den Betrieb nicht ausdrücklich gestattet haben.
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