Wer braucht wann und warum einen Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) für unbemannte Luftfahrzeuge? Diese Frage stellen sich ab dem 1. Oktober 2017 sehr viele Drohnenpiloten. Denn an diesem Tag sind weitere Punkte aus der sogenannten Drohnenverordnung in Kraft getreten.
Das warum ist klar
In Deutschland existieren laut unserer Berechnung derzeit über 1,12 Millionen Drohnen (Wir berichteten: Marktforschung: Von wegen 400.000 Drohnen in der Luft), die in unwissenden Händen eine Gefahr für Mensch und Natur darstellen könnten. Es häuften sich in der Vergangenheit verstärkt Medienberichte über Beinah-Zusammenstöße mit Passagierflugzeugen. Die Folge waren zahlreiche negative Berichterstattungen über Drohnen, welche Kreise bis in die Politik gezogen haben. Diese reagierte in Form einer neuen Drohnenverordnung, die durch klare Regeln mehr Sicherheit in den deutschen Luftraum bringen sollte. In dieser Verordnung wird ab dem 1. Oktober ein Kenntnisnachweis von Drohnenpiloten gefordert.
Wer braucht (k)einen Kenntnisnachweis
Der Drohnenführerschein soll dem Piloten den Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigen. Piloten von Flugmodellen, die ihre Fluggeräte als Hobby ausschließlich auf ausgewiesenen Modellflugplätzen fliegen, benötigen keinen Kenntnisnachweis. Dabei darf keiner gewerblichen Tätigkeit nachgegangen werden. Keiner Erlaubnis und auch keines Kenntnisnachweises bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen. Ebenso benötigen Piloten mit einer Fluglizenz keinen Nachweis, da dieser über eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer bereits erbracht ist.
Wer sein Fluggerät außerhalb eines Modellflugplatzes fliegen lässt, benötigt einen Kenntnisnachweis. Wichtig ist hier die richtige Art des Kenntnisnachweises, denn es wird zwischen zwei Arten unterschieden. Grundsätzlich muss hier aber erst einmal in der privaten oder gewerblichen Nutzung der unbemannten Luftfahrtsysteme unterschieden werden.
Die gewerbliche Nutzung (§ 21d LuftVO)
Wer seine Drohne für gewerbliche Zwecke nutzt und dessen Drohne ein Startgewicht von mehr als 2 Kilogramm aufweist, benötigt zwingend den Kenntnisnachweis nach § 21d Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Um eine Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, muss mind. 16 Jahre alt sein und eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle (AST) absolvieren. Nach Bestehen gilt der Drohnenführerschein für fünf Jahre. Es kann durchaus möglich sein, dass der Kenntnisnachweis auch dann notwendig ist, wenn die Drohne ein Startgewicht unter zwei Kilogramm hat. Dies ist dann der Fall, wenn Ausnahmen gemäß LuftVO § 21b „Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen“ beantragt werden. Unabhängig vom Gewicht ist ein Nachweis auch dann zu erbringen, wenn Flüge in einen Gebiet absolviert werden, in dem Behörden durch eine Allgemeinverfügung einen Kenntnisnachweis verlangen.
Die private Nutzung (§ 21e LuftVO)
Wer seine Drohne mit einem Startgewicht über 2 kg ausschließlich für private Zwecke einsetzt, benötigt einen Nachweis nach § 21e Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Dieser Nachweis soll den privaten Drohnenpiloten ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen bescheinigen. Die Bescheinigung für Flugmodelle wird von einem sachkundigen Benannten zur Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. Diese Bescheinigung gilt für fünf Jahre und kann ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erworben werden. Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung fest. Auch hier kann ein Kenntnisnachweis nach § 21e unabhängig vom Startgewicht notwendig sein, wenn Piloten beispielsweise höher als 100 Meter fliegen möchten.
Wer mit seinem Kenntnisnachweis nach § 21e LuftVO auch nur vereinzelt einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, verstößt gegen die Verordnung. Dazu ist der Kenntnisnachweis nach § 21d LuftVO notwendig. Der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts über 2 Kilogramm ohne Kenntnisnachweis stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 17c LuftVO dar.
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