Seit Anfang Oktober müssen gewerbliche Drohnenpiloten eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle (AST) absolvieren, um eine Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zur erhalten. Dieser Kenntnisnachweis, umgangssprachlich auch Drohnenführerschein genannt, berechtigt Steuerer von unbemannten Flugsystemen ihrer gewerblichen Tätigkeit mit unbemannten Fluggeräten nachzugehen.
Der Drohnenführerschein gilt für fünf Jahre und kann den Drohnensteuerer, inklusive Prüfungskosten und entsprechendem Schulungsbedarf, richtig viel Geld kosten. Beträge in drei- bis vierstelliger Höhe können hier ganz schnell zusammenkommen. Piloten von Drohnen tätigen gerne dieses Investment in der Voraussicht, mit ihrer Tätigkeit ein lukratives Einkommen zu erzielen. Um diese Investition nicht zu gefährden, sollten angehende Führerscheinneulinge ein paar Punkte beachten.
Einen solchen Führerschein kann ein angehender Pilot nur bei einer anerkannten Stelle (AST) absolvieren. Diese anerkannten Stellen müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, um überhaupt als eine solche Stelle anerkannt zu werden. Ausschließlich das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vergibt hierzu Zulassungs-Zertifikate an jene Stellen, die einen langwierigen Antragsprozess durchlaufen haben und alle durch das LBA gestellten Anforderungen erfüllen. Die AST muss dem LBA u.a. nachweisen, dass es befähigt ist die Qualifikation des Steuerers festzustellen, dass jene Stelle in angemessenem Umfang über qualifiziertes Personal und über geeignete Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen verfügt. Des Weiteren muss eine Beschreibung vorgelegt werden, in der die Prüfungs- und Bewertungsverfahren, die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Vermeidung und Aufdeckung von Täuschungsversuchen, die Organisationsstruktur und die Qualifikation des Schulungspersonals festgehalten sind.
Zusätzlich muss die AST ein Verzeichnis über die Namen und Anschriften der geprüften Bewerber führen und darin auch Täuschungsversuche vermerken. Auch hier schlägt die Bürokratie durch, denn die AST müssen – auch in ihrem eigenen Interesse – eine lückenlose Dokumentation zur Qualitätssicherung führen. Das LBA führt die Aufsicht über die anerkannten Stellen. Das LBA befugt eigene Beschäftigte dazu, die Räumlichkeiten der Stellen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Auch dürfen Mitarbeiter des LBA einer Prüfung beiwohnen und dürfen jederzeit Einsicht in das Verzeichnis nehmen.
Es droht der Verlust des Drohnenführerscheins
Angehende Drohnenpiloten müssen aber auch ein paar Voraussetzungen erfüllen, um den begehrten Drohnenführerschein ihr Eigen nennen zu können. Wenigstens für die nächsten fünf Jahre. Der AST ist bei der Anmeldung zum Drohnenführerschein ein
- gültiges Identitätsdokument (Personalausweis/Reisepass),
- bei Minderjährigkeit zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,
- eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und ein
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, sofern er sich erstmals um eine Bescheinigung bewirbt,
vorzulegen. Sofern Einträge im Führungszeugnis vorhanden sind bzw. Ermittlungs- oder Strafverfahren laufen, entscheidet die anerkannte Stelle in eigener Verantwortung, ob Bewerber ggf. von der Prüfung ausgeschlossen werden müssen. Fehlt ein Dokument, ist die Teilnahme an einer Prüfung nicht möglich. Um sicherzustellen, dass der Drohnenführerschein von Anfang an seine Gültigkeit behält, sind Prüflinge gut beraten, vorher die anerkannte Stelle in ein paar Punkten zu prüfen.
Die anerkannte Stelle
Ob es sich wirklich um eine anerkannte Stelle handelt, welche Schulungen und Prüfungen durchführen darf und durch das LBA zugelassen wurde, können Führerschein-Interessenten ganz einfach prüfen. Die AST muss auf der Internetseite des LBA gelistet sein und eine durch das LBA signierte Urkunde vorlegen können.
Der Prüfer
Schulungen und Prüfungen dürfen nur von qualifiziertem Personal durchgeführt und abgenommen werden. Das Personal der anerkannten Stelle ist dem LBA bekannt, denn diese musste bei Antragsstellung alle beteiligten Personen und deren Aufgaben schriftlich auflisten. Nehmen wir an, der eigentliche Prüfer der AST erkrankt am Prüfungstag und wird durch einen fachlich qualifizierten Kollegen ersetzt. Der Kollege ist dem LBA jedoch namentlich nicht bekannt. Wird die Prüfung nun durch den Ersatz-Prüfer abgenommen, würde der Drohnenführerschein nicht anerkannt. Fragen Sie bei der AST nach, ob der Prüfer beim LBA gelistet ist und überhaupt die Prüfung abnehmen darf.
Der Prüfungsort
Die Schulungen und Prüfungen dürfen nur in den Betriebstätten und Räumlichkeiten der anerkannten Stelle stattfinden, die auch dem LBA bekannt sind. Die AST musste dem LBA, um als anerkannte Stelle zugelassen zu werden, den Ort aller Betriebsstätten, die Anzahl und Größe der Räume sowie die max. Kapazität, die Lage und Ausstattung nennen. Findet die Prüfung am Tag der Abnahme auf Grund eines Wasserschadens nicht an einer der LBA bekannten Betriebsstätte statt, würde der Drohnenführerschein nicht anerkannt. Fragen Sie bei der AST nach, ob der Prüfungsort überhaupt beim LBA gelistet ist und eine Prüfung dort stattfinden darf.
Wer sichergehen möchte, dass sein Drohnenführerschein für die nächsten fünf Jahre gültig ist, sollte die AST im Vorfeld prüfen. Eine seriöse AST wird auf Nachfrage sicherlich alle Unterlagen und Zertifikate vorzeigen. Der erste Schritt jedoch ist, sich auf der Seite des Luftfahrt-Bundesamtes für eine anerkannte Stelle zu entscheiden.
Viel Erfolg beim Drohnenführerschein!
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