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Regeln für kleine Drohnen treten in USA bald in Kraft

Federal Aviation Administration

Federal Aviation Administration

Am 29. August ist es soweit. Denn vor 60 Tagen – im Juni 2016 – sind Vorschriften hinsichtlich bestimmter unbemannter Fluggeräte (UAS) im US-Bundesregister veröffentlicht worden. In den USA treten demnach für kleine kommerziell genutzte und unbemannte Fluggeräte (UAS) neue Regeln in Kraft. Die USA versucht derzeit Gesetze, entsprechend den verstärkt im Luftraum herumschwirrenden Drohnen, anzupassen. In den USA ist für den Luftraum das Federal Aviation Administration (FAA) zuständig. Die amerikanische Luftfahrtbehörde hat demnach Regeln für unbemannte Fluggeräte (UAS) bis zu einem Gewicht von 25 Kilogramm herausgegeben. In den Staaten gilt daher, ebenso wie hierzulande in Deutschland, der Pilot muss das Flugobjekt in Sichtweite fliegen. Wohingegen Piloten von unbemannten Fluggeräten unter 25 Kilogramm in Deutschland noch verschont bleiben, ist die Tatsache, dass in den USA ohne ein gültiges Zertifikat überhaupt nichts mehr geht.

Ausschließlich mit Zertifikat

Wer in den USA beispielsweise eine Drohne für kommerzielle Zwecke nutzen möchte, der benötigt ein „Remote Pilot Certificate“. Piloten müssen, um dieses Zertifikat in den Händen halten zu dürfen, eine Test bestehen. Aus Sicherheitsgründen nimmt die Luftfahrtbehörde zusätzlich einen Hintergrundcheck der Piloten vor. Sofern Piloten schon eine Part 61-Piloten-Zulassung besitzen oder gar von einer Person mit „Remote Pilote Certificate“ beaufsichtigt werden, ist ein solches Zertifikat nicht mehr notwendig.

Luftfahrtbehörde möchte Zulassungstest unterstützen

Mit Lehrmaterialen möchte die Luftfahrtbehörde angehenden Piloten bei den Zulassungstests unterstützen. In einem Video erklärt der Administrator der US-Luftfahrtbehörde Michel Huerta den Ablauf der Prozedur.

Höhen- und Geschwindigkeitsbegrenzung

Die Regelungen sehen unter anderem eine maximale Flughöhe von etwa 122 Metern (400 Fuß) sowie eine maximale Fluggeschwindigkeit von ca. 161 Stundenkilometern (100 Meilen) fest. Dabei ist immer zu beachten, dass die Fluggeräte in Sichtweite des Piloten geflogen werden. Hilfsmittel zur Sichtweitenerhöhung, wie beispielsweise durch den Einsatz einer Kamera, sind nicht erlaubt. Bei dieser Höhe und Geschwindigkeit sicherlich nicht einfach einzuhalten. Ein generelles Nachtflugverbot sieht die Regelung der Luftfahrtbehörde ebenso vor.

Keine Regeln ohne Ausnahmen

Von einem Fahrzeug aus gesteuert werden dürfen die in dieser Gewichtsklasse liegenden Flugobjekte außerdem nur in wenig besiedelten Regionen. Überhaupt darf nur ein unbemanntes Flugobjekt von einer Person gesteuert werden, nicht zwei. Typisch USA. Über Menschenansammlungen zu fliegen ist ebenfalls verboten, jedenfalls eine vernünftige Regelung, wie sie auch in Deutschland Anwendung findet. Aber was wären Regeln ohne Ausnahmen? Diese können bei der Luftfahrtbehörde beantragt und im Einzelfall genehmigt werden. Von diesen Regeln komplett ausgenommen sind allerdings Piloten von Modellfliegern. Für diese gelten weiterhin die Regeln für Modellflieger. In Deutschland geht derzeit die Sorge bei den Modellfliegern um, da einige Vorfälle mit Drohnen innerhalb der Politik zu einem Umdenken führten und entsprechende Gesetze geändert werden sollen. Diese Gesetzesänderungen haben starken Einfluss auf Piloten von Modellfliegern, die sich in der Ausübung ihres Hobbys beeinträchtigt fühlen. Bevor Deutschland das Rad neu erfindet und Gesetze verabschiedet, sollte sich die Regierung durchaus die Mühe machen und Regelungen anderer Länder ansehen. Es ist durchaus sinnvoll unbemannte Flugobjekte wie z.B. Drohnen, gesetzlich anders zu bewerten, als Modellflieger, deren Luftraum sich in der Regel an Modellflugplätzen befindet. Das Rad muss nicht immer neu erfunden werden.

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