Aufstiegsgenehmigung: Nachweis über Flugfertigkeiten
Drohnen werden immer beliebter, gerade weil sie in den Medien kontrovers diskutiert und zudem immer erschwinglicher für den privaten Sektor werden. Zukünftig nehmen sie noch mehr Einzug in unseren Alltag und Einfluss auf unser Leben. Beispielsweise bei der Logistik, in der Vermessung, bei Filmaufnahmen für Veranstaltungen und in vielen weiteren Anwendungsbereichen.
Wird die Drohne bzw. der Multicopter gewerblich eingesetzt und/oder überschreitet das Gewicht des Fluggerätes eine bestimmte Masse, so ist eine Aufstiegserlaubnis (Aufstiegsgenehmigung) bei der Landesluftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu beantragen.
Landesluftfahrtbehörde verlangt Nachweis über Flugerfahrung
Gerade Neulinge im Bereich Multicopter, die bei der Landesluftfahrtbehörde eine Aufstiegsgenehmigung beantragen, können nichts mit den zu erbringenden Nachweisen zu den Flugfertigkeiten bzw. der Flugerfahrung anfangen. Was genau verlangt denn nun die jeweilige Landesluftfahrtbehörde vom Antragsteller? Die Unwissenden machen sich in Foren schlau oder füttern Suchmaschinen in der Hoffnung, eine passende Antwort darauf zu finden. Jedoch stiften die Aussagen und Antworten nur Verwirrung, als das sie von Nutzen sind. Dort ist nämlich von Sachkundenachweisen oder Befähigungsnachweisen die Rede.
Diese Nachweise könnten dann über Schulungen oder Seminaren bei diversen Unternehmen erworben werden. Meist wird nach der gelernten Theorie noch eine praktische Prüfung absolviert. Die Theorie sieht in der Regel den Umgang mit Multicoptern sowie die Erläuterung von rechtlichen Aspekten beim Flug mit der Drohne vor. In der Praxis wird der Flug mit der Drohne geschult. Nach erfolgter Prüfung wird dem Schüler/dem Teilnehmer der Sachkundenachweis bzw. der Befähigungsnachweis ausgehändigt.
Alternativ könne man sich vom Fluglehrer einer Flugschule bescheinigen lassen, dass man für den Flug einer Drohne qualifiziert sei. Andere Aussagen lauten, der Nachweis könne selbst aufgesetzt und selbst unterschrieben werden.
Ein florierendes Geschäftsmodell
Es ist doch schon ein krasser Gegensatz, ob ich in eine teure Schulung investiere, mir lediglich eine einfache Bescheinigung eines Fluglehrers besorge oder selbst einen Nachweis erstelle. In der Tat gibt es kein Gesetz – und auch keine Verordnung – welches vorschreibt, wie eine solche Bescheinigung oder der besagte Nachweis auszusehen hat. Auch nicht, von welcher Stelle dieser Nachweis auszustellen oder wer dazu berechtigt ist.
Vielmehr ist von findigen Geschäftsleuten ein neues und lukratives Geschäft geschaffen worden. Nämlich das Angebot für zukünftige Piloten, einen anerkannten Nachweis über die Flugfertigkeiten für teures Geld zu erwerben. Dazu sind im Internet selbstverständlich jede Menge Unternehmen mit ihren Angeboten hinsichtlich Seminaren und Schulungen präsent, bei denen derartige Nachweise erworben werden können. Oft beginnen diese Schulungen mit der Theorie und enden mit einer praktischen Prüfung. Was folgt ist ein „anerkannter“ Nachweis über die Flugfertigkeiten zur Vorlage bei der Landesluftfahrtbehörde zur Beantragung der allgemeinen Aufstiegserlaubnis. Diese, für einen solchen Nachweis sinnlosen Kurse, dauern etwa einen Tag und kosten den Teilnehmern teilweise eine hohe dreistellige Summe. Den Unternehmen spült dies hingegen richtig Geld in die Kasse.
Bewusst irreführend
Diese findigen Geschäftsleute mit ihren lukrativen Geschäftsmodellen bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone. Auf keiner Website der Unternehmen konnten wir einen Hinweis finden, welcher sich auf ein Gesetz bezieht und auch keine Aussage, dass ein solcher Nachweis zwingend notwendig ist. Hier wird Schweigen großgeschrieben. Vielmehr soll dem Unwissende durch Begriffe wie „anerkannt“ und „zur Vorlage beim…“ glaubhaft vermittelt werden, er müsse ein solches Angebot wahrnehmen, um eine Erlaubnis bei der Landesluftfahrtbehörde zu erhalten. Die Frage ist nur, bei welchem Unternehmen er sein Geld ausgeben soll. Bei keinem dieser Firmen selbstverständlich.
Geworben wird mit „Anerkannter Vorbereitungskurs zur Erlangung der Allgemeinen Aufstiegsgenehmigung der Bundesländer“ oder Intensivkursen zur Erlangung der „Allgemeinen Aufstiegsgenehmigung“. Suggerieren diese Aussagen doch, jene Kurse und Angebote wären von den Landesluftfahrtbehörden anerkannt und das Unternehmen könne deshalb solche Nachweise ausstellen. Das ist jedoch falsch und führt den Antragsteller bewusst in die Irre.
Wissensvermittlung wird nicht in Frage gestellt
In Frage gestellt wird genrell nicht die Wissensvermittlung über Schulungen, Kurse oder Seminare. Im Gegenteil; Gerade Anfänger können lehrreiches über die theoretischen und technischen Grundlagen im Umgang mit Multicoptern erfahren. Auch die Vermittlung von rechtlichen Aspekten ist überaus wichtig für angehende Piloten – nicht nur der Sicherheit wegen. Kritisiert werden alleinig die dubiosen Geschäftspraktiken von Firmen, die nur darauf abzielen, den Unwissenden durch angeblich erforderliche Maßnahmen das Geld aus der Tasche zu ziehen.
Nachweis durchaus erforderlich
Ist doch ein Nachweis erforderlich? Ja was denn nun? Ein Drohnenführerschein als Eignungsnachweis ist damit jedenfalls nicht gemeint. Fakt ist; Nicht alle, aber einige Landesluftfahrtbehörden, verlangen einen schriftlichen Nachweis über die Flugfertigkeiten bzw. über die Flugerfahrung des Antragstellers. Dieser Nachweis kann jedoch in einfacher Form selbst erstellt werden (sogenannte Selbsterklärung) und muss lediglich vom Antragssteller unterschrieben werden. Dazu haben wir – exklusiv für unsere Leser – eine Selbsterklärung als Nachweis der Flugerfahrung gegenüber den Landesluftbehörden als Download zur Verfügung gestellt. Wenige Landesluftfahrtbehörden, wie z.B. Bremen, gehen sogar noch einen Schritt weiter und verlangen, dass der Antragsteller beispielsweise Kenntnisse über das Luftrecht (insbesondere der Luftraumstruktur), Verständnis von ICAO Luftfahrerkarten und Meteorologie in Bezug auf die Betriebsgrenzen des UAS hat. Selbst diese Auskunft müsste theoretisch nur bejaht und unterschrieben werden. Damit sichern sich die Landesluftfahrtbehörden rechtlich ab. Wie aber alle wissen, muss wirklich jeder Antragsteller bei der Wahrheit bleiben. Weiß er einen Punkt nicht, so sollte dieses Wissen vorher angeeignet werden. Dazu bedarf es aber nicht unbedingt einer teuren Schulung. Ein verantwortungsvolles Selbststudium tut es jedenfalls auch.
Wer hat bereits Erfahrung mit einem dubiosen oder seriösen Veranstalter gemacht? Wir würden gerne mehr darüber erfahren. Nutzen Sie dafür die Kommentarfunktion oder melden Sie sich per Email an info[.at.]drohnen-journal.de.
Weiterführender Link:
- Wissenswertes und Unterlagen zum Download über die Beantragung der „Allgemeinen Aufstiegserlaubnis“ von den Landeslunftfahrtbehörden
- Exklusiv für unsere Leser: Erklärung des Steuerers eines UAS zur Flugerfahrung (Einfache Selbstauskunft)
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