Drohnengefahr im Strafvollzug
Wer in Deutschland eine Drohne im öffentlichen Luftraum betreiben möchte, der muss einige Gesetze und Regeln beachten. Für Drohnen mit einem Abfluggewicht von über 2 Kilogramm ist der sog. Kenntnisnachweis notwendig. Kopter, die schwerer als 0,25 Kilogramm sind, unterliegen der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht.
Geflogen werden darf nicht überall, wo man möchte. Es gibt sogenannte Flugverbotszonen. Dort ist es untersagt, eine Drohne zu betreiben. Dazu zählen auch Justizvollzugsanstalten. Laut Luftverkehrsordnung ist der Betrieb einer Drohne über einer Justizvollzugsanstalt sowie in einem seitlichen Abstand von 100 Metern davon strikt verboten.
Einige Drohnen-Betreiber scheinen diese Verbote nicht zu interessieren. Seit 2017 sind in Nordrhein-Westfalen bereits 18 Mal Drohnen verbotenerweise über Gefängnismauern geflogen. Laut Justizministerium fanden davon 10 Flüge im letzten Jahr statt. In der Zeit, wo es noch keine Drohnen gab, wurden Drogen und Gegenstände von außen über die Gefängnismauern geworfen. Heute werden für den Transport unerlaubter Dinge Drohnen als fliegende Kuriere eingesetzt.
In der JVA Gelsenkirchen wurden die bislang meisten Drohnen gesichtet. Die Justizbeamten wurden dahingehend informiert, Freiflächen und Freizeitinnenhöfe, die von Gefangenen in Freistunden erreicht werden können, genau zu beobachten und zu kontrollieren. Werden unerlaubt betriebene Drohnen in der Nähe des Gefängnisses gesichtet, wird sofort die Polizei verständigt.
Aber nicht nur Drogen, Handys oder kleinere Gegenstände könnten mit den Koptern transportiert werden. Theoretisch wäre es möglich, mit einer Drohne auch Sprengmittel zu transportieren. Es gibt mittlerweile Fluggeräte, wie sie heute in der Landwirtschaft betrieben werden, die bis zu 20 Kilogramm Nutzlast befördern können. Zweckentfremdet könnte die Nutzung der Kopter fatale Folgen haben.
Die ferngelenkten Fluggeräte könnten auch an die Zellenfenster des Gefängnisgebäudes gesteuert werden, um dort diverse Gegenstände per Luftfracht zu übergeben. Die Feinvergitterung der Fenster sowie die Überspannung der Freiflächenhöfe mit einem Netz sollen das verhindern und sind deshalb wichtige Präventivmaßnahmen.
Die JVA Gelsenkirchen hatte bereits ein Drohnen-Erkennungssystem getestet. Leider ohne Erfolg. Deshalb wurde das Projekt kurzerhand wieder ad acta gelegt. Das Justizministerium setzt weiter auf die europaweite Verpflichtung der Drohnenhersteller, Flugverbotszonen in die Koptermodelle direkt einzuprogrammieren. Somit soll der Flugbetrieb über Sperrzonen wie beispielsweise über Gefängnisanlagen technisch nicht mehr möglich sein.
Das Video zeigt die Justizvollzugsanstalt in Gelsenkirchen aus der Vogelperspektive:
Die Justizvollzugsanstalt in Gelsenkirchen